Unterhalt
Der Unterhalt ist eine der am härtesten umkämpften Scheidungsfolgen. Die Höhe und die Art der Unterhaltspflicht hat oft erhebliche Auswirkungen für den Unternehmer, das Unternehmen und die Ehefrau des Unternehmers.
Neben dem Kindesunterhalt kann Ehegattenunterhalt als Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt geschuldet sein.
Voraussetzung für die Unterhaltsermittlung ist zunächst die vollständige Erfassung des Einkommens und Vermögens beider Parteien.
Der Unterhaltspflichtige schuldet Auskunft und Belegvorlage für einen bestimmten Zeitraum in Form einer systematischen Aufstellung. Geschuldet sind regelmäßig:
- Einkommensteuerklärung für drei Jahre nebst aller Anlagen
- Einkommensteuerbescheide für drei Jahre
- Bilanzen mit Gewinn und Verlustrechnung (GuV) für drei Wirtschaftsjahre
- Sachkontenbelege (darunter Afa-Listen, Personalkonto, Kapitalkonto)
Besonderheiten gelten, wenn nur eine Gewinnschätzung für den Auskunftszeitraum vorhanden ist.
Neben den üblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (GmbH oder Aktienanteilen) und sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 EStG dazu. Auch zu diesen Einkunftsarten sind Auskunft- und Belegvorlage geschuldet.
Besonders hervorzuheben sind hier Sachbezüge des Unternehmers mit geldwertem Vorteil, z.B. Aktienbezugsrechte, Dienstwagen und Dienstwohnung. Gerne übersehen werden auch Einkaufsrabatte, Reisen und Prämienmeilen.
Liegen die notwendigen Auskünfte und Belege vor, so überprüfen wir, ob die Höhe des erwirtschafteten Einkommens mit dem Vermögensstatus im Einklang steht (Plausibilitätsprüfung). Hierzu greifen wir auf Branchenvergleiche in unserer Datenbank zurück.
Die Analyse des steuerlichen Einkommens muß bereits zwingend mit Blick auf unterhaltsrechtliche Fragestellungen erfolgen. Die möglicherweise vorhandene Bilanzanalyse des Steuerberaters nutzt hier oft nur wenig, da der Steuerberater die Jahresabschlüsse nicht unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten analysiert.
Jahresabschlussanalyse
Folgende Aspekte spielen bei der Einkommensermittlung von Unternehmern uns Selbständigen im Rahmen der Jahresabschlussanalyse eine Rolle:
- Erfassung von Kosten privater Lebensführung
- Behandlung von Abschreibungen
- Betriebsaugaben (Grund und Höhe)
- Trennung gemischter Aufwendungen (betrieblich/privat)
- Ehegattenarbeitsverhältnisse (verschleierter Aufwand)
- Aktivierungs- und Bewertungswahlrechte
- Veränderung der Darlehenskonten (Höhe, Tilgung, Zinsen)
- Entwicklung des Eigenkapitals
- Schwarzgeldprüfung, schwarze Kassen
- Rechtsformwahl, Betriebsveräußerung, Umwandlung
Neben der Analyse des steuerlichen Jahresabschlusses unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten prüfen wir im Anschluss:
- Verhältnis des Ergebnisses zu dem Maß der Erwerbsobliegenheit
- Korrekturen bei Neuaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- Abzug/Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
- Berücksichtigung privater Steuern
- Durchschnittsberechnung aus den ermittelten Jahresergebnissen
Nur die Kenntnis der einzelnen Analysepositionen und die richtige Einordnung in das Gefüge der Unterhaltberechnung lassen eine zuverlässige Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Unternehmern und Selbstständigen zu.
Abschließend sind die allgemeinen Fragen des Unterhaltsrechtes (z.B. zeitliche Begrenzung, Mangelfallberechnung, Rangverhältnisse, Wohnwertvorteil, Erwerbsobliegenheit, etc.) zu prüfen.