Arbeitsplatzwechsel
Aufgabe der Nichtselbständigen Arbeit
Ein Berufswechsel, der zur Minderung der Einkommensverhältnisse führt ist nur zu billigen, soweit ein solcher plausibel ist und der Unterhaltspflichtige im Voraus sicherstellt, dass er weiterhin Unterhalt zahlen kann.
Probleme ergeben sich insbesondere bei einer Neueröffnung oder der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, insbesondere bzgl. der Unterhaltsbemessung. Im ersten Fall hat man noch keine Werte die eine sichere Unterhaltsprognose aufzeigen können. Gewinne werden meist erst nach ein paar Jahren erzielt. Als Maßstab für die Unterhaltsbemessung zieht man sodann den Wert des Eigenbedarfs des Selbständigen heran. Ebenso in der Aufgabephase, da hier die letzten drei Jahre nicht herangezogen werden können. Diese Werte aus der Vergangenheit können nicht als Prognose zukünftiger Unterhaltswerte dienen.
Möchte sich einer der Beteiligten folglich selbständig machen, ist dies grds. möglich, soweit er Rücklagen gebildet hat, auf die er ggf. zurückgreifen kann und seine Arbeitskraft weiterhin so gut wie möglich einsetzt. Nimmt er eine Tätigkeit auf, die nicht seiner Qualifikation entspricht, so liegt nur ein unbeachtlicher Erwerbsobliegenheitsverstoß vor.
Aufgabe der selbständigen Arbeit
Die Aufgabe der selbständigen Arbeit ist ebenso nur aus plausiblen Gründen möglich. Ein Jahr ohne Gewinnerzielung genügt hierfür nicht aus, da Selbständige von konjunkturellen Schwankungen betroffen sind.
Ist allerdings dauerhaft ein gravierender Einkommensrückgang festzustellen, kann sogar verlangt werden, dass die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird um in eine abhängige Tätigkeit zu wechseln. Gibt es folglich keinen nachvollziehbaren Grund in die Selbständigkeit gestartet zu sein oder ist der Betrieb nicht rentabel, wird der Unterhaltspflichtige bei der Unterhaltsbemessung wie ein Angestellter behandelt und das bewertet, was er zuvor verdient hat.