Differenzierung von steuerrechtlichem und unterhaltrechtlichem Einkommen
Da das steuerliche und das unterhalsrechtliche Einkommen nicht identisch sind, müssen bei der Unterhaltsberechnung manche steuerlichen Absetzungen außer Acht gelassen werden, sofern diese nicht eine tatsächliche Verringerung darstellen.
Bei selbständiger Tätigkeit ist es schwierig Anlage- und Umlaufvermögen festzustellen bzw. deren Bewertung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen um diese in die Unterhaltsrechnung mit einbeziehen zu können. Die steuerrechtliche Absetzung für Abnutzung ist berücksichtigungsunfähig, soweit sie der tatsächlichen Wertminderung entsprechen.
Ist die Absetzung aber höher als die tatsächliche Wertminderung, so kann dies zur unterhaltsrechtlichen Kürzung der Abschreibung führen. Ebenso bei Investitionen die nicht angemessen erscheinen, wie zB die Anschaffung eines Firmenwagens, welcher zu groß / zu teuer für die Einkommenslage des Selbständigen ist. Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung wird sodann der Kaufpreis eines den Einkommensverhältnissen entsprechenden PKW herangezogen.
Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die steuerlich nach ihrem Wert und Umfang Berücksichtigung finden, werden unterhaltsrechtlich nur nach dem Wert beurteilt, welcher angemessen ist (PKW-Bsp.). Ebenso hält es sich mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungs- und Bewirtschaftungskosten.
In vielen Fällen kommt es vor, dass dem unterhaltspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH plötzlich eine Verringerung seiner Vergütung widerfährt. Dies bedarf einer ausführlichen Überprüfung dahingehend, ob der hierfür angegebene Grund plausibel ist und auch tatsächlich möglich erscheint.
In der Regel kommt der Selbständige der Pflicht zur Differenzierung seiner Betriebsausgaben zwischen steuerrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Erfordernissen nicht nach bzw. nur unzureichend, sodass der Unterhaltsberechtigte die benötigten Unterlagen selbst mittels Ausübung des Auskunftsrechts einfordern muss um ggf. unterhaltsrechtliche Änderungen vorzunehmen.