Höhe des Unterhalts
Allgemeines
Unterhalt muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. So kann der in Anspruch Genommene Unbilligkeitseinwendungen geltend machen und die Unterhaltsverpflichtung ggf. gänzlich ausschließen, §§ 1579, 1611 BGB. Unterhaltsbedürftig ist derjenige nicht, welcher seinen Lebensbedarf mit dem eigenen Vermögen decken kann, es sei denn, es handelt sich um den Unterhalt eines minderjährigen Kindes, 1602 II BGB.
Billigkeitserwägungen führen in manchen Fällen auch zur Minderung der Unterhaltshöhe. Die Anspruchshöhe richtet sich insbesondere nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und folglich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien, §§ 1361, 1578, 1610 BGB. Haben die Kinder (Verwandtschaftsunterhalt, §§ 1601 ff. BGB) noch keine eigene Lebensstellung, so orientiert man sich an dem Ehegattenunterhalt (§§1361, 1569 ff. BGB) und den ehelichen Lebensverhältnissen. Hierbei werden Kinder bis zu ihrem 21. Lebensjahr erfasst, soweit sie unverheiratet sind und noch im Haushalt der Eltern leben.
Der Vermögensstamm der Beteiligten im Ehegattenunterhalt ist nicht verwertbar, soweit dies unter Berücksichtigung beider wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Soweit es dem Unterhaltsberechtigten möglich und zumutbar ist, muss dieser mittels eigener Erwerbstätigkeit seinen Lebensbedarf decken. Weiterhin relevant bei der Unterhaltsberechnung ist der von den Eheleuten gewählte Güterstand.
Unternehmer/Selbständige
Bei der Errechnung der Höhe muss man besonders Acht auf die Vielfältigkeit einer selbständigen Arbeit geben. Man sollte hierbei genau recherchieren wie hoch die jeweiligen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit an sich, evtl. zusätzlicher öffentlicher Leistungen, aus Vermögen oder weiterer nichtselbständiger Tätigkeit ist. Möglicherweise besteht zusätzlich Vermögen als Beteiligung an einer Gesellschaft oder als Grundstückseigentümer.
Hierbei sollte man beachten, dass die juristische Person steuerlich gesondert veranlagt wird, sodass man Gewinnanteile, die dem Gesellschafter (zB als Geschäftsführer) zufließen, gesondert einrechnen muss. Ggf. fließen dem Gesellschafter auch Sachleistungen zu, dessen Wert auf das Vermögen anzurechnen und damit in die Unterhaltsbemessung bzw. Bedarfsermittlung mit einzubeziehen sind. Möglicherweise bestehen auch noch seitens der Gesellschaft Pachteinnahmen etc.. All dies muss sorgfältig geprüft werden. Zur Ermittlung der gesamten Einkünfte sind Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus etwaiger abhängiger Arbeit, sowie Gewinn- und Überschussermittlungen, Einkommenssteuerbescheide, Steuererklärungen und Auskünfte des aktuellen Vermögensstands von dem Unterhaltspflichtigen vorzulegen.
Einzelne Bewertungsbeispiele
Firmenwagen: Die private Benutzung eines Firmenwagens kann auch als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Eine Bewertung kann hierbei meist nur anhand von Fahrtenbüchern etc. erfolgen. Bei einem Dienstwagen ist insbesondere zu beachten, dass die steuerlichen Werte in manchen Fällen überhöht sind, da der Selbständige sich diese Wagenklasse für rein private Zwecke selbst nicht leisten könnte.
Mietfreies Wohnen: Es kommt vor, dass ein Ehegatte zunächst in der Wohnung/Haus verweilt und dort mietfrei wohnt. Dann wird dieser Person, als Wohnwert der Betrag zugerechnet, der als Miete für eine angemessene evtl. kleinere Wohnung auf dem Markt erhältlich ist.
Aufgrund konjunkturbedingter Schwankungen, von denen der Selbständige stark betroffen ist, werden Bedarfsermittlungen und Unterhaltsberechnungen anhand eines Durchschnittswertes aus den vorangegangenen drei Jahren getätigt.