Obliegenheiten des Unterhaltpflichtigen und -berechtigten
Der Unterhaltsberechtigte muss alles seinen Kräften nach mögliche tun, um seinen Lebensbedarf selbständig decken zu können. Demgegenüber steht die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, für die finanzielle Möglichkeit zur Unterhaltsleistung Sorge zu tragen.
Bei einem Angestellten ist es leicht die Arbeitszeit zu überprüfen (Voll- oder Teilzeit). Im Gegensatz dazu steht der Selbständige, bei dem man nur anhand seines Ertrags Hinweise auf seine Bemühungen bekommt.
Allerdings sind diese Hinweise nicht ausreichend. Bei Ärzten dienen die Sprechzeiten als Anhaltspunkt, bei Taxifahrern die Fahrdienstzeit oder bei Ladenbesitzern die Ladenöffnungszeiten etc.
Bei einem solchen Obliegenheitsverstoß wird eine Gewinnerzielung fingiert. Als Bemessungsgrundlage nimmt man sodann den Wert, den der Selbständige bei Vollzeittätigkeit prognosemäßig hätte erzielen können.